Nasale und konjunktivale Provokationstests nach GOÄ abrechnen

Welche GOÄ-Ziffern lassen sich für Nasenschleimhaut- bzw. Bindehaut-Allergietests anwenden und was bei der Abrechnung beachtet werden?

Die Nahaufnahme der Augen einer Frau. Die Bindehaut des einen Auges ist entzündet.

 

Anwendung und Technik nasaler und konjunktivaler Provokationstests nach GOÄ

Nasale und konjunktivale Provokationstests sind Allergietests nach GOÄ, bei denen Allergene als Einzel- oder Gruppenextrakte oberflächlich auf die Nasenschleimhaut bzw. die Bindehaut aufgebracht werden. Hiermit lassen sich Allergien vom Sofort-Typ nachweisen, zu denen u. a. Pollen- und Hausstaubmilbenallergien zählen. Circa 15 Minuten nach Applikation der Testsubstanz kann ggf. eine Reaktion der Nasenschleimhaut bzw. der Bindehaut, z. B. in Form von Juckreiz, Niesen oder Tränen der Augen festgestellt werden.

GOÄ-Nr. 393, 394 & 395 zur Abrechnung nasaler oder konjunktivaler Provokationstests

Zur Abrechnung stehen zwei verschiedene GOÄ-Nummern zur Verfügung: 

1. GOÄ-Nr. 393 (100 Punkte) – Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test

1,0fach = 5,83 € 2,3fach = 13,41 € 3,5fach = 20,40 €


oder:

2. GOÄ-Nr. 395 (280 Punkte) – Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test 

1,0fach = 16,32 € 2,3fach = 37,54 € 3,5fach = 57,12 €

 

Für die Abrechnung konjunktivaler Provokationstests ist alleine die GOÄ-Nummer 393 vorgesehen. 

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Kriterien zur Auswahl der zutreffenden GOÄ-Nummer bei nasalen Provokationstests

Bei der Abrechnung der nasalen Provokationstests muss je nach Leistungsumfang eine Wahl zwischen der GOÄ-Nummer 393 oder der GOÄ-Nummer 394 getroffen werden. Welche der beiden GOÄ-Ziffern die zutreffende für die jeweilige Abrechnung ist, hängt davon ab, ob im Rahmen der Testung eine „mindestens dreimalige apparative Registrierung“ im Sinne einer Rhinomanometrie durchgeführt wurde oder nicht. Die zusätzliche Erbringung dieser Leistung ist Voraussetzung für die Abrechnung der im Vergleich zur GOÄ-Nummer 393 höherwertigen GOÄ-Nummer 395. Der Mehraufwand für die Rhinomanometrie ist dementsprechend im Honorar der Leistungsziffer bereits berücksichtigt. Aus diesem Grund darf auch die GOÄ-Nummer 1417 (Rhinomanometrische Untersuchung) nicht zusätzlich zur GOÄ-Nummer 395 abgerechnet werden.

Höchstwert für nasale und konjunktivale Provokationstests

Die Leistungen nach den GOÄ-Nummern 393 und 395 sind zwar je unterschiedlichem Test einmal berechnungsfähig, jedoch müssen bei der Abrechnung mehrerer Allergietests nach GOÄ die folgenden Höchstwertregelungen beachtet werden:

GOÄ-Nr. 394 (300 Punkte) – Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag

1,0fach = 17,49 € 2,3fach = 40,22 € 3,5fach =   61,20 €

 

GOÄ-Nr. 396 (560 Punkte) – Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag

1,0fach = 32,64 € 2,3fach = 75,07 € 3,5fach = 114,24 €

         
Die beiden Höchstwerte beziehen sich jeweils auf die an einem Tag durchgeführten Provokationstests. Für die Abrechnung ist es unerheblich, ob die Tests zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. während unterschiedlicher Sitzungen am selben Tag durchgeführt wurden, oder ob die Testungen an unterschiedlichen Lokalisationen erfolgt sind, z. B. Nasenschleimhaut und Bindehaut.

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Für die GOÄ-Nummer 393, die mit einer Punktzahl von 100 Punkten je Test vergütet wird gilt, dass die Abrechnung von Einzeltests auf drei Tests mit insgesamt 300 Punkten je Tag limitiert ist. Bei Durchführung von mehr als 3 Tests an einem Tag wird anstelle der GOÄ-Nummer 393 der Höchstwert gem. der GOÄ-Nummer 394 (300 Punkte) abgerechnet.

Beispiele für die Anwendung der GOÄ-Ziffern 393 und 394

Durchführung von ...

  • 3 nasalen Provokationstests an einem Tag = 3x GOÄ-Nr. 393
  • 3 konjunktivalen Provokationstests an einem Tag = 3x GOÄ-Nr. 393
  • 4 nasalen Provokationstests = 1x GOÄ-Nr. 394
  • 2 nasalen und 1 konjunktivalen Provokationstest = 3x GOÄ-Nr. 393
  • 2 nasalen und 2 konjunktivalen Provokationstests = 1x GOÄ-Nr. 394


Kontrollen oder Leerwerte

Kontrollen oder Leerwerte (z. B. Kochsalzlösung) dürfen zusätzlich berechnet werden.


Kosten für Verbrauchsmaterial

Kosten für Verbrauchsmaterial, zum Beispiel für Testsubstanzen, sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt C V. – Impfungen und Testungen 4. bereits durch die Gebühren abgegolten und können nicht zusätzlich berechnet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Material individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt wurde, etwa aus Hautschuppen des eigenen Haustiers.


Verweilen beim Patienten

Für das erforderliche Verweilen beim Patienten während der Testung dürfen keine zusätzlichen Gebührenpositionen abgerechnet werden. Auch die Applikation der Testsubstanzen ist mit der zugrunde liegenden Gebühr abgegolten. Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Testung durchgeführt werden, sind jedoch ggf. zusätzlich berechnungsfähig.

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

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